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Administration #300

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Administration #297: Öffentliche Förderung nutzen

Nutzung der LSA-Förderung recherchieren

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Artikel Volksstimme
https://www.volksstimme.de/sachsen-anhalt/freies-internet-mehr-wlan-hotspots-in-sachen-anhalt

Förderung öffentlicher und kostenfrei nutzbarer WLANs in Sachsen-Anhalt
https://digital.sachsen-anhalt.de/foerderkompass/foerderung/foerderung-oeffentlicher-wlans/

Förderdatenbank
https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/foerderung-oeffentlicher-kostenfreier-wlans.html
Auszug aus der Förderdatenbank

2.2 Förderfähig sind Ausgaben für

a) die Anschaffung der Access Points des zu errichtenden WLANs,

b) den Anschluss des WLANs an das Breitbandnetz,

c) notwendige Baumaßnahmen zur Anbringung der Access Points einschließlich der Materialkosten und

d) die einmalige Inbetriebnahme, Konfiguration sowie den Anschluss aller Access Points an ein WLAN-Managementsystem.

2.3 Das mit der Förderung errichtete WLAN muss folgende Qualitätsanforderungen erfüllen:

a) Anbindung an das Internet mit einer MFörderung öffentlicher und kostenfrei nutzbarer WLANs in Sachsen-Anhaltindestbandbreite von 50 Mbit/s,

b) Unterstützung der Standards IEEE 802.11 a/b/g/n/ac oder deren Weiterentwicklung,

c) Stromversorgung PoE (Power over Ethernet) nach Standard IEEE 802.3 af/at oder deren Weiterentwicklung,

d) Unterstützung der Sicherheitsprotokolle und Verschlüsselungsalgorithmen des Standards IEEE 802.11i oder dessen Weiterentwicklung,

e) Nutzung der Frequenzbereiche 2,4 GHz und 5 GHz, Dualband,

f) Gigabit-Netzwerkschnittstelle (10/100/1000Base-T Ethernet),

g) Indoor-Access Points: Schutzklasse IP41,

h) Outdoor-Access Points: Schutzklasse IP67,

i) Outdoor-Access Points müssen MIMO (Multiple Input, Multi Aus dem Förderantrag muss daher mindestens hervorgehen:ple Output -- Anzahl der parallelen Datenströme mehrerer Antennen) mindestens 2 x 2 unterstützen,

j) Unterstützung des Betriebs in einer Mesh-Architektur,

k) Handover der Clients zu gegebenenfalls anderen Access Points desselben WLANs,

l) gesichert durch ein hochverfügbar auslegbares WLAN-Managementsystem mit Wireless Intrusion Detection (VVIDS) und Wireless Intrusion Prevention (WIPS),

m) Unterstützung restriktionsarmer, anonymisierter Registrierungsmechanismen,

n) alle Access Points besitzen eine Zertifizierung der WiFi-Alliance.

Aus dem Förderantrag muss daher mindestens hervorgehen:

a) Angaben zum Zuwendungsempfänger,

b) Kurzdarstellung des Vorhabens, des öffentlichen Interesses und des geplanten Errichtungszeitraums des geförderten WLANs und des Nutzungskonzepts,

c) positives Votum der zuständigen Gebietskörperschaft,

d) Nachweis des öffentlichen Auftrags sowie der touristischen oder kulturellen Relevanz,

e) Nachweis einer Infrastrukturanalyse in Bezug auf die Anbindung an das Internet,

f) kartographische Darstellung der geplanten WLAN-Abdeckung,

g) Kosten- und Finanzierungsplan und Darstellung der Wirtschaftlichkeit (insbesondere Unterlagen zu den Ausgaben gemäß Nummer 2.2, aus denen hervorgeht, dass die jeweils wirtschaftlichste Variante gewählt wurde),

h) Erklärung zur Einhaltung der Mindeststandards,

i) Erklärung. dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und keine andere Förderung für das Vorhaben in Anspruch genommen wird,

j) Erklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (de-minimis),

k) geeignete projektspezifische Indikatoren (zum Beispiel Nutzerzahlen), an Hand derer nach Beendigung der Fördermaßnahme (Ende des Zweckbindungszeitraums) der Erfolg und der Umfang der Zielerreichung beurteilt werden können.
2.4 Von einer Förderung ausgeschlossen sind laufende Betriebskosten.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 2 gewährt. Die Förderhöchstsumme beträgt 100.000 Euro. Projekte mit einem Förderbetrag von unter 5.000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

#6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Projektlaufzeit für die Errichtung des öffentlichen WLANs beträgt höchstens ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Bewilligung. Das WLAN muss nach der Errichtung für die Dauer von fünf Jahren für die öffentliche und kostenfreie Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Zweckbindungszeitraum). Der Zweckbindungszeitraum beginnt mit der Inbetriebnahme des geförderten WLANs.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn das geförderte Netz innerhalb des Zweckbindungszeitraumes nicht mehr dem Zweck entsprechend zur Verfügung gestellt wird oder wenn die errichteten Anlagen anderweitig genutzt oder veräußert werden.

6.2 Die Nutzer des geförderten WLAN-Zugangs sind in geeigneter Weise auf die Förderung im Rahmen der Digitalen Agenda 2016–2021 des Landes Sachsen-Anhalt (https://digital.sachsen-anhalt.de/) hinzuweisen, zum Beispiel während des Authentifizierungs- oder Registrierungsvorgangs. Innerhalb der Zweckbindungsfrist ist Werbung über das geförderte Netz ausschließlich für Inhalte erlaubt, die aus dem Zweck der Errichtung des WLANs zur Unterstützung des öffentlichen Auftrags oder der touristischen und kulturellen Angebote entsprechend dem Nutzungskonzept unmittelbar abgeleitet werden können.

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